Vertragsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Leistungen von SKOVISION Marketing gegenüber Unternehmen und gewerblichen Auftraggebern.
Geltungsbereich und Hinweis
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern bedürfen gesonderter Bedingungen.
Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einem Einzelvertrag haben Vorrang vor diesen AGB.
1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für sämtliche Beratungs-, Marketing-, Konzeptions-, Design-, Werbe-, Digital-, Print-, Medienproduktions-, Visualisierungs-, Hosting-, Betreuungs- und sonstigen Agenturleistungen von SKOVISION, Alexander Skovajsa, Am Graspoint 28, 83026 Rosenheim, gegenüber Geschäftskunden. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn SKOVISION ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
2. Angebote, Vertragsschluss und Leistungsumfang
Angebote von SKOVISION sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt insbesondere durch schriftliche oder elektronische Annahme eines Angebots, durch Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Leistung auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers zustande. Maßgeblich für Art und Umfang der Leistungen ist das jeweilige Angebot beziehungsweise die individuelle Leistungsbeschreibung. Leistungen, die dort nicht enthalten sind, werden gesondert vergütet.
3. Leistungserbringung, Partner und Qualitätsmanagement
SKOVISION ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete und erfahrene freie Mitarbeiter, Fachpartner und Dienstleister einzusetzen, insbesondere Druckereien, Programmierer, Designer, Fotografen sowie Tourismus- und Immobilienexperten. Konzeption, Projektsteuerung, Abstimmung und Qualitätsmanagement erfolgen durch SKOVISION, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt SKOVISION alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Daten, Zugänge, Texte, Bilder, Logos, Freigaben und Ansprechpartner vollständig und rechtzeitig zur Verfügung. Verzögerungen, zusätzlicher Aufwand oder Mehrkosten, die durch verspätete, unvollständige oder nachträglich geänderte Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zulasten von SKOVISION und können gesondert berechnet werden.
5. Korrekturen, Prüfung und Freigaben
Der Auftraggeber prüft ihm vorgelegte Entwürfe, Texte, Layouts, Druckdaten, Websites, Kampagnen, Preisangaben, Kontaktdaten und sonstige Inhalte sorgfältig auf sachliche und inhaltliche Richtigkeit sowie auf solche rechtlichen Aspekte, die in seiner Verantwortung liegen. Mit einer Freigabe bestätigt der Auftraggeber, dass der freigegebene Stand veröffentlicht, produziert, geschaltet oder technisch umgesetzt werden darf. Nach Freigabe gewünschte Änderungen gelten als Zusatzleistung. SKOVISION haftet nicht für Fehler, die auf vom Auftraggeber freigegebenen oder von ihm bereitgestellten Inhalten beruhen, soweit SKOVISION den Fehler nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder einen offensichtlich erkennbaren Fehler pflichtwidrig unbeachtet gelassen hat.
6. Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte und Rechte Dritter
Der Auftraggeber gewährleistet, dass sämtliche von ihm bereitgestellten oder zur Nutzung angewiesenen Inhalte – insbesondere Texte, Fotos, Videos, Musik, Logos, Marken, Grafiken, Daten, Adressbestände und sonstige Materialien – von ihm rechtmäßig genutzt und für den vereinbarten Zweck an SKOVISION weitergegeben werden dürfen. Dies umfasst insbesondere Urheber-, Marken-, Design-, Persönlichkeits-, Datenschutz- und sonstige Rechte Dritter sowie erforderliche Einwilligungen. Der Auftraggeber stellt SKOVISION von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vertragsgemäßen Nutzung solcher vom Auftraggeber bereitgestellten oder ausdrücklich vorgegebenen Inhalte beruhen. Die Freistellung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit SKOVISION den Rechtsverstoß selbst zu vertreten hat.
7. Rechtliche Prüfung
SKOVISION erbringt keine Rechtsberatung und schuldet keine umfassende rechtliche Prüfung von Marken, Claims, Werbeaussagen, Kampagnen, Nutzungsrechten, Datenschutztexten oder sonstigen Rechtsfragen, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich als gesonderte Leistung vereinbart wurde. Soweit eine anwaltliche Prüfung sinnvoll oder erforderlich ist, kann SKOVISION auf Wunsch den Kontakt zu einer Rechtsanwaltskanzlei herstellen. Die Rechtsberatung erfolgt ausschließlich durch die jeweilige Kanzlei auf Grundlage eines gesonderten Mandats.
8. Vergütung, Kleinunternehmerregelung und Anzahlung
Es gelten die im jeweiligen Angebot vereinbarten Preise. Soweit SKOVISION die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Bei einem Auftragswert von mehr als 2.000 EUR sind 50 % der vereinbarten Auftragssumme bei Auftragserteilung als Anzahlung fällig. SKOVISION ist berechtigt, mit der Leistung erst nach Eingang der Anzahlung zu beginnen. Die restliche Vergütung wird mit Fertigstellung beziehungsweise – soweit eine Abnahme vorgesehen ist – mit Abnahme und Zugang der Schlussrechnung sofort ohne Abzug fällig. Sie ist spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen zu zahlen.
9. Druckprodukte, Warenwerte, Fremd- und Produktionskosten
Warenwerte, Materialkosten und externe Produktionskosten für Druckprodukte, Werbemittel, Werbeartikel, Beschilderungen oder vergleichbare Fremdleistungen sind vor verbindlicher Bestellung beziehungsweise vor Erteilung der Druck- oder Produktionsfreigabe vollständig im Voraus zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Agentur-, Konzeptions-, Gestaltungs- und sonstigen Dienstleistungen von SKOVISION werden hiervon getrennt abgerechnet. SKOVISION ist nicht verpflichtet, Fremd- oder Warenkosten aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren.
10. Zusatzleistungen, Änderungswünsche und Mehraufwand
Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs, zusätzliche Korrekturschleifen, nachträgliche Neufassungen oder sonstiger nicht im Angebot enthaltener Aufwand werden nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet. SKOVISION weist auf erkennbaren wesentlichen Mehraufwand hin, bevor dieser ausgeführt wird, soweit dies praktisch möglich ist.
11. Termine, Fristen und Verzögerungen
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Voraussetzung für die Einhaltung ist die rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers. Verzögerungen durch fehlende Freigaben, verspätete Zulieferungen des Auftraggebers, technische Störungen bei Drittanbietern, höhere Gewalt oder sonstige von SKOVISION nicht zu vertretende Umstände verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
12. Abnahme
Soweit die vereinbarte Leistung werkvertraglichen Charakter hat, ist der Auftraggeber nach Fertigstellung zur Abnahme verpflichtet, sofern keine wesentlichen Mängel entgegenstehen. SKOVISION kann dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Erfolgt innerhalb der Frist keine Verweigerung unter Benennung mindestens eines konkreten Mangels, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Abnahmefiktion. Eine produktive Nutzung, Veröffentlichung, Liveschaltung, Schaltung einer Kampagne oder Weitergabe zur Produktion kann als Abnahme gelten, soweit dies nach Art der Leistung sachgerecht ist und keine ausdrückliche gegenteilige Erklärung erfolgt.
13. Urheber- und Nutzungsrechte
Urheberrechte und sonstige Rechte an von SKOVISION oder seinen Kreativpartnern geschaffenen Leistungen verbleiben bei den jeweiligen Rechteinhabern. Der Auftraggeber erhält die für den vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Art, Umfang, Dauer und Gebiet der Nutzungsrechte bestimmen sich vorrangig nach Angebot oder Einzelvereinbarung. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, werden die für den konkret vereinbarten Vertragszweck erforderlichen einfachen Nutzungsrechte eingeräumt. Die Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte steht unter der vollständigen Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung, soweit gesetzlich zulässig.
14. Herausgabe offener Arbeits- und Quelldateien
Die Herausgabe editierbarer offener Arbeitsdateien, Rohdaten, Quelldateien, Entwicklungsstände, Layoutdateien, nicht ausgewählter Entwürfe oder sonstiger Produktionsgrundlagen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Software-, Web- oder Programmierleistungen richtet sich die Herausgabe von Quellcode und Entwicklungsdokumentation nach der jeweiligen Leistungsvereinbarung.
15. Referenznennung
SKOVISION darf den Auftraggeber und fertiggestellte, öffentlich zugängliche Arbeiten in angemessenem Umfang als Referenz nennen und darstellen, sofern der Auftraggeber dem nicht aus berechtigtem Interesse vor Veröffentlichung widerspricht oder eine Vertraulichkeitsvereinbarung entgegensteht. Vertrauliche Geschäftsdaten, nicht veröffentlichte Inhalte oder interne Informationen werden dabei nicht offengelegt.
16. Websites, Software, Hosting und Drittanbieter
Bei digitalen Leistungen kann die Funktion von Drittanbieter-Diensten, Schnittstellen, Plattformen, APIs, Plugins, Browsern, Betriebssystemen, App-Stores, Buchungsportalen, sozialen Netzwerken oder sonstigen externen Systemen von Änderungen außerhalb des Einflussbereichs von SKOVISION abhängen. SKOVISION schuldet deshalb keine dauerhafte unveränderte Verfügbarkeit oder Funktionsgleichheit solcher Drittanbieter-Dienste. Erforderliche Anpassungen nach Änderungen Dritter sind gesonderte Leistungen, sofern keine laufende Betreuung vereinbart wurde.
17. Mängel und Gewährleistung
Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel nach Übergabe beziehungsweise Bereitstellung zeitnah und möglichst konkret zu melden. Soweit § 377 HGB anwendbar ist, bleiben die dortigen Untersuchungs- und Rügepflichten unberührt. Bei berechtigten Mängeln hat SKOVISION zunächst das Recht zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben im Übrigen unberührt. Produktionsbedingte, branchenübliche und technisch unvermeidbare geringfügige Abweichungen, insbesondere bei Farben, Materialien, Formaten oder Darstellungen auf unterschiedlichen Endgeräten, stellen keinen Mangel dar, soweit die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
18. Haftung
SKOVISION haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und in den gesetzlich zwingenden Fällen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SKOVISION nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Werbe-, Ranking-, Umsatz-, Reichweiten-, Buchungs- oder Verkaufserfolge besteht nicht, soweit kein Fall zwingender gesetzlicher Haftung vorliegt. SKOVISION schuldet insbesondere keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, sofern dieser nicht ausdrücklich garantiert wurde.
19. Vertraulichkeit und Datenschutz
Beide Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder nach ihrer Art erkennbare vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Soweit eine Auftragsverarbeitung erforderlich ist, wird eine gesonderte Vereinbarung geschlossen.
20. Zahlungsverzug und Zurückbehaltungsrecht
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – die Verzugspauschale für Entgeltforderungen im Geschäftsverkehr. Bei fälligen und trotz Mahnung nicht gezahlten Forderungen ist SKOVISION berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich offener Beträge zurückzuhalten, soweit dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen ist.
21. Kündigung, Stornierung und Projektunterbrechung
Beendet oder storniert der Auftraggeber einen Auftrag vor vollständiger Leistungserbringung, sind die bis dahin tatsächlich erbrachten Leistungen sowie bereits verbindlich ausgelöste oder nicht mehr stornierbare Fremdkosten zu vergüten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Wird ein Projekt aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen länger als 30 Kalendertage unterbrochen, kann SKOVISION die bis dahin erbrachten Leistungen zwischenabrechnen und für die Fortsetzung einen neuen Terminplan abstimmen.
22. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist. Gerichtsstand ist Rosenheim, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, insbesondere wenn beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Stand
Stand: Oktober 2026.
